Förderverein Jugendfeuerwehr Großensee 74 e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechter
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Jugendfeuerwehr Großensee 74“
2. Sitz des Vereins ist 22946 Großensee, Kreis Stormarn
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen, nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung “e. V.” im Namen
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 68 der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit und des Feuerschutzes auf dem Gebiet der Jugendfeuerwehr Großensee. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
I.
1. Förderung der Schulung und Ausbildung
2. Beschaffung von zusätzlicher Ausrüstung, Ausstattung und geeignetem Ausbildungsmaterial
3. Jugendarbeit
4. Förderung der Mobilität der Jugendfeuerwehr Großensee
5. Interessierte über die Jugendfeuerwehr Großensee zu informieren und aufzuklären
6. Maßnahmen zu fördern, die der Traditionspflege und der Kameradschaft in der Jugendfeuerwehr dienen
7. Unterstützung der Jugendfeuerwehr Großensee bei zweckgebundenen Veranstaltungen
II.
1. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich, d.h. ohne Vergütung, ausgeübt. Den Amtsinhabern dürfen lediglich Aufwendungen ersetzt werden, die ihnen in Ausübung Ihres Amtes entstehen. Ein Nachweis für die Aufwendungen ist Pflicht. Dies gilt auch für andere Personen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein wird unter Wahrung der politischen, rassischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

Seitens des Vereins wird keine Ehrenamtspauschale gezahlt.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Fördervereins können sein
a) Fördernde Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
zu a) Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder juristische Personen, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit der Jugendfeuerwehr Großensee bekunden.
Personen der Einsatz-, Reserve- und der Verwaltungsabteilung sowie die Ehrenmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Großensee können eine Aufnahme in den Verein als beitragszahlendes oder beitragsfreies Mitglied beantragen.
Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten.
zu b) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Der Verein hat keine Untergliederungen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, welches nicht übertragbar ist. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teil und haben den Verein bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
Die Mitglieder sind aufgefordert
a) Die Belange des Vereins wahrzunehmen
b) Die Interessen und Ziele des Vereins zu fördern
c) Die Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterstützen
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragsstellung
2. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Schriftliche Kündigung durch das Mitglied, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
b) Ausschluss
c) Tod
§ 8 Spenden
1. Zahlungen an den Verein, die unter dem Förderbeitrag liegen, werden als Spende entgegengenommen
2. Zahlungen als Spende an den Verein sind auch ohne Mitgliedschaft möglich
§ 9 Mittel und Verwendung der Mittel
I. Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
1. Durch die jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Beitragspflicht besteht immer für das gesamte Jahr, unabhängig vom Eintrittsdatum im Laufe des Jahres
2. Durch Spenden. Eingehende Spenden werden, soweit sie nicht zweckgebunden sind, den allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.
3. Durch sonstige Einnahmen, z.B. aus Veranstaltungen
4. Durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel
II. Verwendung der Mittel
Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Vorstand gemäß § 3.
Besondere Beitragsarten sind nicht vorgesehen.
Umlagen werden nicht erhoben
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung und deren Aufgaben
I. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, der Aussprache und der Beschlussfassung über die Tätigkeiten des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern gemäß § 5 Buchstaben a) und b) zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen.
3. Die jährliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres durchzuführen, sie kann in besonderen Fällen (z. B. Pandemie oder unvorhersehbare Ereignisse) verschoben werden. Die Einberufung muss mit einer Frist von 14 Tagen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter oder einem Versammlungsleiter, der von den Teilnehmern der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Spätere Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Eilbedürftigkeit festgestellt haben. Satzungsänderungsanträge können nie Eilanträge sein.
6. Auf Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte und die Begründung aufgeführt sein. Die Einladung hat schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
II. Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
3. Festsetzung des Förderbeitrages gemäß § 12 Abs. 5
4. Genehmigung der Jahresabrechnung
5. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
6. Wahl der Kassenprüfer (jedes Jahr ein Kassenprüfer, für eine 2-jährige Amtszeit)
7. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
8. Entscheidungen zum Vereinsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 b)
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung gemäß § 11. I. Abs. 3 oder 6 ergangen ist.
2. Bei Beschlüssen und Wahlen werden nur die gültigen Stimmen gezählt, wobei Stimmenthaltungen protokolliert werden, aber unberücksichtigt bleiben
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen
5. Die erste Festsetzung und spätere Änderung des Förderbeitrags bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen
6. Der erste und der zweite Vorsitzende werden in geheimer Wahl, auf Stimmzetteln, gewählt. Über die übrigen Vorstandsmitglieder wird grundsätzlich offen, durch Handzeichen, abgestimmt. Auf Antrag werden diese ebenfalls in geheimer Wahl, auf Stimmzetteln, gewählt. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der Kassenprüfer wird offen abgestimmt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu bescheinigen ist
§ 13 Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) zwei Beisitzern – es können auch drei Beisitzer sein, wenn die Mitgliederversammlung das entscheidet
f) kraft Amtes, dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Großensee (im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter), der lediglich beratende Stimme besitzt
g) kraft Amtes, dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Großensee (im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter), der lediglich beratende Stimme besitzt
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
2. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt, bis zur Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister, nach einer Neuwahl, im Amt.
a. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
b. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind
3. Die Vorstandsmitglieder zu a) – e) werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl in geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der 1. sowie evtl. der 3. Beisitzer für zwei Jahre, in ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der 2. Beisitzer für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich
4. Der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzung ein und leitet die Sitzung. Es gibt keine Einschränkung der Vertretungsmacht, da für den Vorstand keine besonderen Zuständigkeiten oder besonderen Aufgaben vorgesehen sind.
5. Beschlüsse in den Vorstandssitzungen werden von den anwesenden Vorstandsmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und über die wesentlich erörterten Angelegenheiten ist innerhalb von 4 Wochen eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer abzuzeichnen. Kopien der Niederschriften erhalten der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Das Original verbleibt beim Schriftführer.
6. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Ausschüsse bilden und diese mit besonderen Aufgaben betrauen. Die Ausschussarbeit wird vom Vorstand zeitlich begrenzt. Der Ausschuss muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Die Leitung des Ausschusses obliegt einem Vorstandsmitglied.
7. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Personen zur Ernennung als Ehrenmitglied vor
8. Der Vorstand kann zu bestimmten Vereinsangelegenheiten Ordnungen erlassen, ändern oder aufheben. Diese sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen
§ 14 Rechnungswesen
1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich
2. Mit dem Beitritt erklärt das zukünftige Mitglied seine Bereitschaft zur Teilnahme am SEPA – Lastschriftverfahren zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge. Die eigenverantwortliche Beitragszahlung per Dauerauftrag oder Barzahlung ist auf Antrag möglich.
3. Der Kassenwart darf nur Auszahlungen leisten, wenn der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eine Auszahlungsanweisung erteilt hat (schriftlich, z.B. im Protokoll der Vorstandssitzung)
4. Bankgeschäfte müssen vom Kassenwart und dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, angewiesen werden (schriftlich, z.B. im Protokoll der Vorstandssitzung)
5. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen
6. Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben zu berichten.
7. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Rechnungsführungskontrolle durchzuführen. Sie sind verpflichtet, zu Beginn des neuen Geschäftsjahres eine Rechnungsführungsprüfung für das vorangegangene Geschäftsjahr durchzuführen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
8. Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag zur Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes

§ 15 Zustellungen
Zustellungen sind wirksam, wenn sie an die letzte vom Mitglied genannte Anschrift erfolgen. Seitens des Fördervereins ist keine erneute Nachsendung vorzunehmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr unter 8 zahlenden Mitgliedern liegt
2. Der Verein wird aufgelöst, wenn die Vereinsrücklagen die Verbindlichkeiten nicht mehr decken bzw. innerhalb eines Jahres durch normales Beitragsaufkommen nicht ausgleichen können
3. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Auflösung mit mindestens 3/4 der Stimmen beschlossen wird.
Ist die Mitgliederversammlung nach § 12 Ziffer 1 oder § 16 Ziffer 3 nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einberufen werden. In dieser Versammlung kann der Beschluss der Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer 3/4 Stimmenmehrheit gefasst werden. Auf diesen Punkt muss in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden
4. Der Verein wird aufgelöst, wenn die Jugendfeuerwehr Großensee nicht mehr besteht
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Großensee. Diese hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Anschaffungen und Förderung der Jugendwehr Großensee zu verwenden. Nach Auflösung gemäß § 16 Nr.4, soll das Vereinsvermögen insbesondere für die allgemeine Jugendarbeit in Großensee verwendet werden.

 

 

§ 17 Datenschutz
1. Alle Informationen über ein Mitglied unterliegen dem Datenschutzgesetz und sind im geschäftsführenden Vorstand und Schriftwartung vertraulich zu behandeln.
2. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum in den Verein, Austrittsdatum aus dem Verein.
4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
5. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein, hinaus.
6. Bei der Aufnahme willigen die Mitglieder ein, dass bild-, ton- und textliche Informationen im Zusammenhang mit dem Förderverein der Jugendfeuerwehr Großensee 74 e.V. aus öffentlichen Veranstaltungen genutzt und publiziert werden dürfen. Hierzu gehören Veröffentlichungen im Internet wie auch Presse, Funk und Fernsehen. Diese Einwilligung ist freiwillig, durch eine nicht erteilte Einwilligung entstehen Mitgliedern keine Nachteile. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung auf die Zukunft widerrufen werden.
7. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich eines Profiling besteht nicht.

 


§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26.10.2021 beschlossen und gilt bis zur nächsten offiziellen Satzungsänderung.
Großensee, 26.10.2021
Unterschriften der Gründungsmitglieder

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Bernd Suck

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Dirk Bentien

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Karin Bock

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Broder Vollertsen

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Boris Grünwald

 

 

 

 

 

 


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Diana Scheeser

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Volker Stelzner

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Andreas Siebert

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Felix Kalienke

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Evelyn Claren

 

 

 

 

 

 


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Frank Simon

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Norbert Paech

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Uwe Tillmann-Mumm